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Aufwendungen für eine heterologe „künstliche Befruchtung“ sind eine außergewöhnliche Belastung und wirken sich steuermindernd aus

22.02.2011

Aufwendungen für eine heterologe „künstliche Befruchtung“ sind eine außergewöhnliche Belastung und wirken sich steuermindernd aus

Bereits im Juni letzten Jahres hat der BRZ auf das Verfahren (seinerzeit noch Finanzgericht Niedersachsen) hingewiesen. Nun wurde das zur Revision beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren höchtsrichterlich im Sinne der Patienten entschieden. Herr Rechtsanwalt Eberlein, der den BRZ und viele Patientenpaar berät, hat das Urteil erstritten und wir gratulieren ihm.
Mit diesem Urteil wurden erstmals in der deutschen Rechtsprechung Aufwendungen für eine heterologe „künstliche Befruchtung“ als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes als steuermindernd anerkannt.
Patienten, die nach dem Verfahren in Niedersachsen ein Ruhen beantragt hatten, können nun unter Berufung auf das BFH-Urteil die Aufwendungen auch rückwirkend steuermindernd geltend machen. Bedingt durch die Anerkennung als medizinische Heilbehandlung entfällt auch die bislang zu erhebende Mehrwertsteuer. Aber das Urteil hat weitreichendere Implikationen, zu denen sich RA Eberlein wie folgt äußert: „Erstmalig hat ein Bundesgericht festgestellt, dass auch die heterologe Behandlung eine ganz "normale" Behandlung ist und dieses gleich in einer Leitsatzentscheidung und unter Aufgabe der bisherigen eigenen Rechtsprechung. Die Forderung der vollständigen genetischen Identität zwischen Eltern und Kind hat ihren Bestand verloren. Das Urteil kann daher ein Meilenstein für betroffene PKV-Patienten sein. Es hat zwar keine sofortigen direkten Auswirkungen auf die PKV aber es gibt möglicherweise den Weg vor - auch für den BGH.“ Das Urteil (Az.: VI R 43/10)

 

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